3.4 Weiter wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 3, 4 und 5 vor, mit Blick auf den Entscheid vom 11. Juli 2023 (ZK 23 200, 23 201, 23, 208) Amtsmissbrauch und Vorteilsgewährung begangen zu haben, indem auch sie das Recht falsch angewendet haben sollen. Wiederholt bringt er vor, dass das Betreibungsbegehren fehle und durch die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden dürfen.