Wenn der Privatkläger bemängelt, es gäbe keine «Kanton Bern AG» oder dergleichen, verkennt er, dass neben den juristischen Personen des Zivilrechts jene des öffentlichen Rechts existieren, wie unter anderem der Kanton Bern. Nebst den Kantonen, die gemäss Art. 3 BV originär souverän sind, sind beispielsweis auch die Gemeinden öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 107 KV BE, BSG 101.1). Nach dem Gesagten kann seitens Gerichtspräsident B.________ und Gerichtsschreiberin C.________ kein Fehlverhalten festgestellt werden, geschweige denn die vom Privatkläger behaupteten strafbaren Handlungen.