In der Vergangenheit wurde der Privatkläger schon zur Genüge darauf hingewiesen (BA 23 883-885, 1398, 1546; 21 2059, 2135, 2136), dass die Steuerverwaltung in Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren von Gesetzes wegen für den Kanton handelt (Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, BSG 152.221.171). Wenn der Privatkläger bemängelt, es gäbe keine «Kanton Bern AG» oder dergleichen, verkennt er, dass neben den juristischen Personen des Zivilrechts jene des öffentlichen Rechts existieren, wie unter anderem der Kanton Bern.