107 ZPO nach Ermessen verteilen darf. Dieser Ermessensentscheid hätte mit Beschwerde angefochten werden können, nicht jedoch durch eine Strafanzeige. Haltlos ist schliesslich auch der Vorwurf, wonach das Regionalgericht an der Parteibezeichnung des Kantons Bern herummanipuliert haben soll, um eine fehlende Bevollmächtigung der Steuerverwaltung zu verschleiern. In der Vergangenheit wurde der Privatkläger schon zur Genüge darauf hingewiesen (BA 23 883-885, 1398, 1546; 21 2059, 2135, 2136), dass die Steuerverwaltung in Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren von Gesetzes wegen für den Kanton handelt (Art. 9 Abs. 1 Bst.