Das erste Vorbringen, wonach das Regionalgericht die Eintretensbedingungen nicht geprüft habe, ist nicht nachvollziehbar. Wie auch das Obergericht festgestellt hat (vgl. ZK 23 200, E. 7.2.3), hat sich das Regionalgericht sehr wohl mit den Einwendungen des Privatklägers auseinandergesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob es die Floskel «auf das Gesuch wird eingetreten» verwendet, oder nicht.