3.3 Den Beschuldigten 1 und 2 wirft der Beschwerdeführer im Rahmen der ergangenen Rechtsöffnungsentscheide Amtsmissbrauch, Vorteilsgewährung und Betrug vor. Dabei macht er eine falsche Rechtsanwendung geltend, indem die Floskel «auf das Gesuch ist einzutreten» fehle, womit die Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft worden seien. Das Gericht habe seine Prüfungsbefugnis im Rahmen von Art.