An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ob die Verfahrensdaten, wie vom Privatkläger behauptet, ausschliesslich in strukturierter Form und nicht wie von Art. 6 VeÜ-ZSSV vorgeschrieben, zusätzlich im PDF-Format übermittelt wurden, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällig fehlende Eingabe im PDF-Format ändert am Bestand oder Nichtbestand der Forderung nichts, weshalb sich daraus auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ergeben kann, der einen Amtsmissbrauch begründen könnte.