4 272.1) setzt, anders als vom Privatkläger behauptet, gerade keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV kann das EJPD festlegen, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können, wobei die technischen Vorgaben in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt sind.