So fehle es den in elektronischer Form übermittelten Verfahrensdaten an einem rechtsgültigen Antrag, womit das Betreibungsamt systematisch und tausendfach nichtige Zahlungsbefehle ausstelle. Damit erfülle das Verhalten der Beschuldigten 12 die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Vorteilsgewährung. Dazu äussert sich die Staatsanwaltschaft wie folgt: 12. Zunächst sei auf Art. 33a Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach Eingaben bei Betreibungs- und Konkursämtern elektronisch eingereicht werden können. Bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen handelt es sich um ein Massenverfahren nach Art.