3.2 Der Beschuldigten 11 wirft der Beschwerdeführer vor, sie habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem sie die Verfahrensvoraussetzungen – insbesondere ob ein Inkasso-Auftrag bestanden habe – nicht geprüft habe. Zudem sei die Betreibung von Mittellosen amtsmissbräuchlich. Gegenüber der Beschuldigten 12 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Vorwürfe geltend. So fehle es den in elektronischer Form übermittelten Verfahrensdaten an einem rechtsgültigen Antrag, womit das Betreibungsamt systematisch und tausendfach nichtige Zahlungsbefehle ausstelle.