Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Steuerverwaltung war vorliegend gesetzlich ermächtigt und verpflichtet, für den Kanton im Betreibungsverfahren zu handeln (Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN; BSG 152.221.171), dasselbe gilt für das Betreibungsamt betreffend die Durchführung der Schuldbetreibung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 SchKG). Von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses seitens des Obergerichts und der Steuerverwaltung kann folglich nicht die Rede sein.