Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Informationen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Dies gilt auch für zivilrechtliche Entscheide (Art. 240 ZPO). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig.