Denselben Vorwurf erhebt er gegenüber der Beschuldigten 11, welche die Daten unrechtmässig an das Betrei- bungs- und Konkursamt weitergegeben haben soll. Die Staatsanwaltschaft führt dazu in der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 10. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht.