3 2.2 Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich ausschliesslich um Mitarbeitende des Kantons Bern resp. Behördenmitglieder. Allfällige Schadenersatzansprüche können nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs.2 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein.