Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 434 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigte 2 D.________ Beschuldigter 3 E.________ Beschuldigte 4 F.________ Beschuldigter 5 G.________ Beschuldigte 6 H.________ Beschuldigte 7 I.________ Beschuldigter 8 A.________ Beschuldigte 9 J.________ Beschuldigte 10 L.________ Beschuldigte 11 M.________ Beschuldigte 12 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern K.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 18. September 2023 (BA 23 1930-1932, BA 23 1933-1934, BA 23 1936-1938, BA 23 2076- 2081) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft für Besonde- re Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die von K.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die im Rubrum genannten Personen (nachfolgend: Be- schuldigte 1-12) wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheim- nisses etc. eingereichten Anzeigen vom 18. Juli 2023, 19. Juli 2023, 20. Juli 2023 und 14. August 2023 (Verfahren BA 23 1930-1932, BA 23 133-1934, BA 23 1936- 1938, BA 23 2076-2081 und BA 23 121) nicht an die Hand. Zudem verfügte sie, dass für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen werde. Gegen die Nichtanhandnahme und den Rückgriff erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Strafverfahren seien fortzusetzen (also ermitteln, dann Anklage erheben; allenfalls Einstel- lung). 2. Der Rückgriff sei aufzuheben. 3. Ich verlange für meinen Aufwand in diesem Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädi- gung. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien gleichzeitig Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Mit Eingabe vom 7. No- vember 2023 verzichtete das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Oberge- richt) betreffend die Anzeige gegen J.________ auf eine Stellungnahme. Die restli- chen Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein, welches der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit Verfügung vom 24. No- vember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 3 2.2 Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich ausschliess- lich um Mitarbeitende des Kantons Bern resp. Behördenmitglieder. Allfällige Scha- denersatzansprüche können nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Straf- prozess geltend gemacht werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs.2 des Perso- nalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein. 3. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Strafanzeigen gegen diverse Mitarbeitende verschiedener Behörden und Gerichte wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Vorteils- gewährung, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Urkundenfälschung ein. Hin- tergrund der angezeigten Sachverhalte bildet gemäss angefochtener Verfügung das Inkassoverfahren betreffend diverse Forderungen des Verwaltungs- und Ober- gerichts des Kantons Bern gegenüber dem Beschwerdeführer. 3.1 Der Beschuldigten 10 wirft der Beschwerdeführer vor, offene Forderungen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses und ohne rechtsgültigen Auftrag oder Vollmacht an die Steuerverwaltung weitergeleitet zu haben. Denselben Vorwurf erhebt er ge- genüber der Beschuldigten 11, welche die Daten unrechtmässig an das Betrei- bungs- und Konkursamt weitergegeben haben soll. Die Staatsanwaltschaft führt dazu in der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 10. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gleich, würde die Zusammenarbeit unter- schiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Informati- onen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Dies gilt auch für zivilrechtliche Entscheide (Art. 240 ZPO). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Steuerverwaltung war vorliegend gesetzlich ermächtigt und verpflichtet, für den Kanton im Be- treibungsverfahren zu handeln (Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN; BSG 152.221.171), dasselbe gilt für das Betreibungsamt betreffend die Durchführung der Schuldbetreibung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 SchKG). Von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses seitens des Obergerichts und der Steuerverwaltung kann folglich nicht die Rede sein. 3.2 Der Beschuldigten 11 wirft der Beschwerdeführer vor, sie habe sich des Amtsmiss- brauchs schuldig gemacht, indem sie die Verfahrensvoraussetzungen – insbesondere ob ein Inkasso-Auftrag bestanden habe – nicht geprüft habe. Zudem sei die Betreibung von Mittellosen amtsmissbräuchlich. Gegenüber der Beschuldig- ten 12 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Vorwürfe geltend. So fehle es den in elektronischer Form übermittelten Verfahrensdaten an einem rechtsgültigen Antrag, womit das Betreibungsamt systematisch und tausendfach nichtige Zahlungsbefehle ausstelle. Damit erfülle das Verhalten der Beschuldigten 12 die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Vorteilsgewährung. Dazu äussert sich die Staatsanwaltschaft wie folgt: 12. Zunächst sei auf Art. 33a Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach Eingaben bei Betreibungs- und Kon- kursämtern elektronisch eingereicht werden können. Bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen handelt es sich um ein Massenverfahren nach Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG, bei welchen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht zwingend erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV (SR 4 272.1) setzt, anders als vom Privatkläger behauptet, gerade keine qualifizierte elektronische Si- gnatur voraus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV kann das EJPD festlegen, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können, wobei die techni- schen Vorgaben in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betrei- bungswesen (SR 281.112.1) geregelt sind. Dort wird in Art. 3 Abs. 1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ob die Verfahrensda- ten, wie vom Privatkläger behauptet, ausschliesslich in strukturierter Form und nicht wie von Art. 6 VeÜ-ZSSV vorgeschrieben, zusätzlich im PDF-Format übermittelt wurden, kann vorliegend offen- bleiben. Eine allfällig fehlende Eingabe im PDF-Format ändert am Bestand oder Nichtbestand der Forderung nichts, weshalb sich daraus auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ergeben kann, der einen Amtsmissbrauch begründen könnte. Ebenfalls eindeutig nicht amtsmissbräuchlich ist das Einleiten einer Betreibung gegen mittellose Personen, dürfte doch ein Grossteil der betrie- benen Personen mittellos oder gar verschuldet sein. Zudem ist es nicht Aufgabe der Steuerver- waltung, im Hinblick auf die Rechtmässigkeit einer Betreibung irgendwelche Abklärungen zu tref- fen. Wird gegen eine betriebene Forderung Rechtsvorschlag erhoben, ist die materielle Prüfung der Forderung Sache des Gerichts. 3.3 Den Beschuldigten 1 und 2 wirft der Beschwerdeführer im Rahmen der ergangenen Rechtsöffnungsentscheide Amtsmissbrauch, Vorteilsgewährung und Betrug vor. Dabei macht er eine falsche Rechtsanwendung geltend, indem die Floskel «auf das Gesuch ist einzutreten» fehle, womit die Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft worden seien. Das Gericht habe seine Prüfungsbefugnis im Rahmen von Art. 80 und 81 SchKG überschritten, seine Beweisanträge fälschlicherweise als verspätet gewertet, über fehlende Vollmachten und nicht rechtsgültige Inkasso-Aufträge hin- weggesehen, ihm die ganzen Gerichtskosten auferlegt und in betrügerischer Ab- sicht aus dem Kanton Bern eine Gebietskörperschaft konstruiert, um eine fehlende Bevollmächtigung der Steuerverwaltung zu verschleiern. Die Staatsanwaltschaft hält dem Folgendes entgegen: 15. Das erste Vorbringen, wonach das Regionalgericht die Eintretensbedingungen nicht geprüft habe, ist nicht nachvollziehbar. Wie auch das Obergericht festgestellt hat (vgl. ZK 23 200, E. 7.2.3), hat sich das Regionalgericht sehr wohl mit den Einwendungen des Privatklägers auseinandergesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob es die Floskel «auf das Gesuch wird eingetreten» verwendet, oder nicht. Sodann erscheint der zweite Vorwurf, wonach das Regionalgericht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens seine Kompetenz überschritten habe, indem es die Legitimation der Steuerverwaltung sowie die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls überprüft habe, äusserst wider- sprüchlich, war es doch der Privatkläger selbst, der diese Einwände erhob und gleichzeitig die an- geblich mangelnde Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zur Anzeige brachte, zu welchen auch die Legitimation der Parteien zählt. Sowohl die Legitimation der Parteien als auch Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu prüfen. Wäre dies hingegen, wie vom Privatkläger behauptet, strafrechtlich relevant, hätte er sich wegen entsprechender Anstiftung zu verantworten. Betreffend den Vorwurf, dass die Beweisanträge des Privatklägers fälschlicherweise als verspätet bezeichnet und nicht mehr berücksichtigt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass im Summarverfahren nebst dem Ge- such (Art. 252 ZPO) und der Stellungnahme (Art. 253 ZPO) grundsätzlich kein zweiter Schriften- wechsel vorgesehen ist und auch kein Anspruch besteht, sich zweimal zur Sache zu äussern. Für weitere Einzelheiten kann auf Ziff. 6 des Entscheids des Regionalgerichts vom 4. August 2023 5 verwiesen werden (CIV 23 1999). Auch die Ausführungen betreffend die angeblich fehlenden Vollmachten und Inkasso-Aufträge brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden (s. oben Ziff. 10 bzw. Ziff. 12). Beim Vorwurf, das Regionalgericht habe dem Privatkläger trotz teilweisem Obsiegen im Verfahren CIV 23 1999 die gesamten Gerichtskosten auferlegt, ist zu beachten, dass dies nur einen Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung betraf und dass das Gericht die Pro- zesskosten gemäss Art. 107 ZPO nach Ermessen verteilen darf. Dieser Ermessensentscheid hät- te mit Beschwerde angefochten werden können, nicht jedoch durch eine Strafanzeige. Haltlos ist schliesslich auch der Vorwurf, wonach das Regionalgericht an der Parteibezeichnung des Kantons Bern herummanipuliert haben soll, um eine fehlende Bevollmächtigung der Steuerverwaltung zu verschleiern. In der Vergangenheit wurde der Privatkläger schon zur Genüge darauf hingewiesen (BA 23 883-885, 1398, 1546; 21 2059, 2135, 2136), dass die Steuerverwaltung in Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren von Gesetzes wegen für den Kanton handelt (Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, BSG 152.221.171). Wenn der Privatkläger bemängelt, es gäbe keine «Kanton Bern AG» oder dergleichen, verkennt er, dass neben den juristischen Personen des Zivilrechts jene des öf- fentlichen Rechts existieren, wie unter anderem der Kanton Bern. Nebst den Kantonen, die gemäss Art. 3 BV originär souverän sind, sind beispielsweis auch die Gemeinden öffentlichrechtli- che Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 107 KV BE, BSG 101.1). Nach dem Gesagten kann seitens Gerichtspräsident B.________ und Gerichtsschreiberin C.________ kein Fehlverhalten festgestellt werden, geschweige denn die vom Privatkläger behaupteten strafbaren Handlungen. 3.4 Weiter wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 3, 4 und 5 vor, mit Blick auf den Entscheid vom 11. Juli 2023 (ZK 23 200, 23 201, 23, 208) Amtsmissbrauch und Vorteilsgewährung begangen zu haben, indem auch sie das Recht falsch an- gewendet haben sollen. Wiederholt bringt er vor, dass das Betreibungsbegehren fehle und durch die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ei- ne Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die drei Mitglieder der 2. Zivilkammer hätten zudem in den Ausstand treten müssen, da die Rechtsöffnung eine Forderung der 2. Zivilkammer des Obergerichts betroffen habe und ein Interesse daran bestanden habe, die «Forderung einzuheimsen». Dies sei amtsmissbräuchlich. Dem Beschul- digten 5 wirft er zudem Befangenheit vor, weil die Personalunion (Amt als Oberrich- ter und als Mitglied der Aufsichtsbehörde SchKG) einen Gewissenskonflikt berge. Der angefochtenen Verfügung kann diesbezüglich Folgendes entnommen werden: 17. Das Beschwerdeverfahren ist vom Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig. Zwar hängt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem von den Erfolgsaussichten der im Raum stehenden Rechtsbegehren ab (Art. 117 Bst. b ZPO), ist aber umgekehrt nicht Vor- aussetzung, um auf eine Beschwerde einzutreten. Weiter ist zu bemerken, dass der Privatkläger im obergerichtlichen Verfahren selbst als Beschwerdeführer auftrat und folglich das Nichteintreten auf seine Beschwerde nicht in seinem Interesse gewesen wäre. Er hat keine Anstalten gemacht, seine Beschwerde zurückzuziehen und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm das Obergericht von sich aus einen kostenlosen Rückzug der Beschwerde hätte anbieten sollen. Auch der Vorwurf, dass die Mitglieder der 2. Zivilkammer in den Ausstand hätten treten müssen, geht aus verschie- denen Gründen fehl. Einerseits schon ganz allgemein, weil in Rechtsöffnungsverfahren sowieso keine materielle Prüfung über den Bestand von Forderungen vorgenommen wird und weil das Gehalt der Richterinnen und Richter von den erhobenen Gerichtskosten gänzlich unabhängig ist. Andererseits kommt vorliegend hinzu, dass die beschuldigten Personen nicht wie behauptet der 2. 6 Zivilkammer des Obergerichts — sondern der 1. Zivilkammer — angehören, und dass die zur Dis- kussion stehende Forderung gar nicht dem Obergericht, sondern dem Verwaltungsgericht ent- stammt (vgl. ZK 23 200 vom 11. Juli 2023). Zudem fusst der Vorwurf, die Personalunion als Ober- richter und als Mitglied der Aufsichtsbehörde SchKG sei wegen Interessenskonflikten unvereinbar, auf einer gänzlich falschen Vorstellung. Vielmehr ist es so, dass das Obergericht die einzige kan- tonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen bildet. Sie besteht aus der Präsiden- tin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern der Zivilabteilung des Obergerichts, mithin setzt sie sich gänzlich aus Mitgliedern des Obergerichts zusammen. Die Aufsichtsbehörde ist von Gesetzes wegen Teil der Zivilabteilung des Obergerichts und die vermeintlich problematische Personalunion folglich kein unbeabsichtigter Mangel, sondern vielmehr systeminhärent. 3.5 Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 7, 8 und 9 ebenfalls den Vorwurf der Vorteilsgewährung, indem sie ohne Kostenvorschuss und ohne Angebot der Rückzugsmöglichkeit verhandelt hätten. Gemäss Art. 68 SchKG sei der Betreibungsgläubiger vorschusspflichtig. Zudem hätten sie durch Befangenheit Amtsmissbrauch begangen, zumal sie in ZK 23 300 die Rücksen- dung seiner Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO angedroht und bei nachfolgen- den Beschwerden auch durchgeführt hätten. Den Beschuldigten 6 und 7 wirft er weiter Urkundenfälschung vor, indem nur sie den Entscheid unterschrieben und so die Dreierbesetzung des Kollegialgerichts nur vorgetäuscht hätten. Dadurch sei er auch um die Möglichkeit gebracht worden, Ausstandsgründe geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft macht dazu folgende Ausführungen: 19. Der Privatkläger verkennt, dass es sich bei Betreibungskosten, die der Gläubiger dem Betrei- bungsamt vorzuschiessen hat, nicht um einen Gerichtskostenvorschuss handelt, den das Zivilge- richt von der klagenden Partei verlangen kann (Art. 98 ZPO). Schon rein konzeptionell wäre es un- logisch, würde der vor erster Instanz obsiegende Gesuchsteller — der an einer erneuten Beurtei- lung der Streitsache keinerlei Interesse hat — für Beschwerden des unterliegenden Gesuchgeg- ners vorschusspflichtig. Was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die kostenlose Rückzugsmöglichkeit der Beschwerde sowie die angebliche Befangenheit der Richterinnen und Richter anbelangt, kann auf obige Ziff. 17 verwiesen werden. Sodann ist in der Androhung und Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO, also der Rücksendung querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben, kein Amtsmissbrauch erkennbar. Anders als vom Privatkläger ausgeführt, ist eine Androhung der Rücksendung zukünftiger, gleich gelagerter Eingaben gar das mildere Mittel gegenüber einer direkten Rücksendung und hätte bestenfalls dazu motivieren kön- nen, die immer selben, offensichtlich haltlosen Einwände gegen zahllose Entscheide verschie- denster Behörden, welchen dadurch unnötigerweise ein erheblicher Aufwand entsteht, zu über- denken. Zur angeblichen Urkundenfälschung bleibt zu bemerken, dass die Unterschrift des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmitglieds gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterpersonen am gefällten Entscheid in authentischer Weise bezeugt. Sofern alle Mitglieder des Spruchkörpers namentlich genannt werden und der Entscheid durch die vorsitzende Richterin und die Gerichtsschreiberin unterzeichnet ist (was vor- liegend vom Privatkläger nicht bestritten wird), sind darüber hinaus die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsbegehren, erfüllt (BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.2.). 4. 7 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhand- nahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. für die Einstellung des Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 und 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen). Die Strafverfolgungs- behörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen ge- wissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 122 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1, 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1, je mit Hin- weisen) 4.2 Nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anver- traut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.4 Der Vorteilsgewährung macht sich nach Art. 322quinquies StGB strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 8 4.5 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5. 5.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie jeweils kein Strafverfahren gegen die Beschuldig- ten wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkun- denfälschung und Vorteilsgewährung an die Hand genommen hat. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtan- handnahmeverfügung zu ändern. Seine Vorbringen sind – wenn überhaupt – zivil- rechtlich relevant und im Rahmen von Zivilverfahren zu behandeln. Inwiefern sich die Beschuldigten 1-12 durch das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten gemäss der genannten Straftatbestände strafbar gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer schliesst sich daher den zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft an und verweist darauf (vgl. E.3.1-3.5 hiervor). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein rechtskonformes Betreibungs- begehren fehle und sich die Beschuldigte 11 des Amtsmissbrauchs strafbar ge- macht habe, ist unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kön- nen Betreibungen gemäss Art. 33a Abs. 1 SchKG elektronisch eingeleitet werden. Neben der elektronischen Einreichung von Eingaben in Form von PDF- Dokumenten, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, können Eingaben für das Massenverfahren im Bereich des SchKG über den sogenannten eSchKG-Standard erfolgen (RÜETSCHI, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 33a; Art. 33a SchKG Abs. 2 SchKG). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluss vom 4. März 2024 (BK 23 99) ausführlich erläutert, dass im System des eSchkG ein Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilneh- menden am eSchKG-Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard- Schnittstellen stattfindet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 E.4.2 vom 4. März 2024). Die rechtlichen Grundlagen des eSchKG-Standards finden sich in Art. 33a und 34 SchKG, der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1;) sowie der Verordnung des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1; eSchKG-Verordnung). In Art. 14 VeÜ-ZSSV ist vorgesehen, dass das EJPD die zu verwendenden elektroni- schen Signaturen bestimmt, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basieren. So wird in Art. 4 Abs. 1 eSchKG-Verordnung festgehalten, dass die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes basiere. Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt und enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informa- 9 tionen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen (Abs. 2). Mithin kann festgehalten werden, dass die Daten im System des eSchKG-Standards auf elektronischem Wege ver- schlüsselt und durch ein digitales Zertifikat signiert übermittelt werden (vgl. eSchKG-Handbuch, abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Anbindung, Ziff. 4.2.2). Daraus ergibt sich, dass bei einer elektronischen Eingabe über den eSchKG-Standard kein Betreibungsbegehren in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen PDF-Dokuments vorausgesetzt wird, um gültig eine Betreibung einzuleiten. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer das angebliche Fehlen eines «Inkasso-Auftrages» des Obergerichts an die Steuerverwaltung rügt, kann insbesondere auf den Ent- scheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2023 verwiesen werden. Demnach ist die Steuerverwaltung von Gesetzes wegen direkt ermächtigt, für an- dere Organisationseinheiten des Kantons Bern das Inkasso zentral durchzuführen, weshalb es keiner Forderungsabtretung bedarf (Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [OrV FIN; BSG 152.221.171]; siehe Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland CIV 23 1141/CIV 23 1302 vom 30. Mai 2023 E.10). 5.1.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Weitergabe von offenen Forde- rungen nicht über Art. 10 des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) rechtfer- tigen lasse, weil der Artikel nur für Personendaten (Name, Adresse, Zivilstand) gel- te. Auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das KDSG dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden und umfasst jedes Bearbeiten von Personendaten (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 KDSG). Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person (Art. 2 Abs. 1 KDSG). Anders als der Beschwerdeführer meint, fallen darunter nicht nur Name, Adresse oder Zivilstand einer bestimmten Person, sondern sämtliche personenbezogene Informationen wie eben auch Anga- be zu offenen Forderungen. Die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forde- rungen durch das Obergericht finden sich insbesondere im Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0), in der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1) sowie in darauf basierenden Weisungen (z.B. Handbuch Rechnungslegung FI [HBR FI]). Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Fi- nanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a FHaV). Sie erlässt auch Wei- sungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Das Handbuch Rechnungslegung FI (HBR FI) etwa integriert alle relevanten Weisungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens und insbesondere der Rechnungslegung (Ziff. 1.1.1). Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht gel- tend zu machen (Art. 84 Abs. 1 FHaV). Entsprechend wird in Ziff. 5.3.7.4 des Handbuches Rechnungslegung FI festgehalten, dass die entsprechende Organisa- 10 tionseinheit nach Ablauf der Zahlungsfrist der Betreibungsandrohung die Forderung der Inkassostelle der Steuerverwaltung zum rechtlichen Inkasso übergibt. Nebst der Steuerverwaltung (vgl. E.4.2.2 hiervor) ist somit auch das Obergericht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG zur Weitergabe von Personendaten gesetzlich ver- pflichtet oder ermächtigt, weshalb es vorliegend keiner Zustimmung der betroffenen Person bedarf. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 48 vom 9. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer zudem bereits erläutert, dass die Wei- tergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar- stellt (E.4.9). 5.1.4 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, inwiefern die geäusserte Kritik an den Beschuldigten 1 und 2 ein strafbares Verhal- ten aufzeigen sollte. Somit liegen auch hier keine konkreten Hinweise für Betrug, Amtsmissbrauch oder Vorteilsgewährung vor. Gegen die Begründung der Staats- anwaltschaft gemäss Ziffern 16-19 macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Einwände geltend, weshalb auf weitere Ausführungen zu den Vorwürfen gegenüber den Beschuldigten 3-9 verzichtet wird. 5.2 Nach dem Gesagten sind klarerweise keine Straftatbestände erfüllt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich unbegründet und daher abzuweisen ist. 6. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.3 Die Staatsanwaltschaft führt zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer aus, dass dieser wiederholt und nicht ansatzweise begründet viermal Anzeige erstattet habe, obschon ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male ausführlich erläutert worden seien. Dabei habe er wissen müssen, 11 dass wegen des von ihm angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet werde und er das Verfahren insofern mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe. 6.4 Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Er führt lediglich aus, dass er seine Eingaben strukturiert, nummeriert und soweit möglich mit Beilagen einreiche, womit diese verwertbar und weit weg von «grob- fahrlässig» seien. Er treibe keinen Unfug. Rechtsmissbräuchlich seien seine Anzei- gen nur dann, wenn es am schützenswerten Interesse fehlen würde; ein solches sei vorliegend gegeben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ein schüt- zenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Dies schliesst das grobfahrlässige Bewirken einer Einleitung eines Verfahrens allerdings nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Eingaben begründet sind. Gestützt auf das Aufgeführte sind die erneut vom Beschwerdeführer gegenüber den Be- schuldigten 1-12 erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Vom Beschwer- deführer wird denn auch nicht bestritten, dass ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male von der Staatsanwaltschaft ausführlich erläutert worden sind und er hätte wissen müssen, dass die von ihm angezeigten Sachverhalte zu keiner Eröffnung einer Untersuchung führen. Insge- samt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zurei- chende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-12 angestrengt hat. Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in insoweit als unbegründet, womit sie vollumfänglich ab- zuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Bis auf die Beschuldigte 10 haben sich die Beschuldigten nicht vernehmen lassen und mussten seitens der Beschwerdekammer nur drei Ver- fügungen zur Kenntnis nehmen. Insgesamt sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen, weshalb auch ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Kurier) - der Beschuldigten 4 (per Kurier) - dem Beschuldigten 5 (per Kurier) - der Beschuldigten 6 (per Kurier) - der Beschuldigten 7 (per Kurier) - dem Beschuldigten 8 (per Kurier) - der Beschuldigten 9 (per Kurier) - der Beschuldigten 10 (per Kurier) - der Beschuldigten 11 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 12 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14