Ersatzmassnahmen wurden denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beantragt. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 10. Januar 2024 verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.