Es mag zutreffen, dass die im Haftverlängerungsantrag in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen teilweise mit denjenigen, welche im Haftanordnungsantrag genannt worden sind, identisch sind. Fest steht indes auch, dass zwischenzeitlich bereits drei weitere einlässliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme des mutmasslichen Opfers H.________ erfolgt sind. An der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2023 wurden der Beschwerdeführerin zudem die ersten Ergebnisse der Auswertung der bei F.________ sichergestellten Mobiltelefone vorgehalten.