Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zurzeit nicht auszumachen. Im vorliegenden Strafverfahren erfolgte eine Vielzahl von Sicherstellungen, die ausgewertet (sowie teilweise übersetzt) und deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin vorgehalten werden mussten resp. müssen, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt. Die Beschwerdeführerin wurde zwischenzeitlich zudem bereits fünf Mal einvernommen, wobei zur gleichen Zeit noch weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind (mehrere Einvernahmen mit mutmasslichen