14 schwerdeführerin selbst wird denn auch zu Recht der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht in Abrede gestellt. Angesichts dessen, dass vorliegend eine ausgeprägte Fluchtgefahr augenscheinlich zu bejahen ist, kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen bleiben, ob auch der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.