Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Von der Be-