Diese überwiegen vorliegend klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz; Niederlassungsbewilligung C; berufliche Tätigkeit in der Schweiz, wenn auch unregelmässig), und die Beteuerung der Beschwerdeführerin, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde.