auf Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zählen könnte. In der Schweiz hält die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts. Der gegenüber der Beschwerdeführerin gemachte strafrechtliche Vorwurf wiegt schwer und es droht ihr im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach) sowie eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. g, h, n und o StGB). Auch dies spricht nebst den vorstehend genannten Elementen klar für eine konkrete Fluchtgefahr.