des Protokolls der Hafteröffnung). Die fehlende familiäre und soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz – bei gleichzeitig starken persönlichen Verbindungen zum Ausland – stellt ein konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Zum Ausland verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche Bezugspunkte. Die Beschwerdeführerin hat eine volljährige Tochter in der Volksrepublik China und ihre gesamte Familie (Eltern, Bruder, Schwester) lebt dort.