vgl. Z. 50 f. und 64 ff. der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023). Obwohl sie sich damit bereits relativ lange in der Schweiz aufhält, ist sie keiner Landessprache hinreichend mächtig und bedurfte bei sämtlichen Einvernahmen jeweils einer Übersetzung, was auf eine fehlende Integration in der Schweiz hinweist. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt hat, keine spezielle Verbindung zur Schweiz zu haben. Sie habe keine Familienangehörigen oder andere Bezugspersonen in der Schweiz. Sie sei alleine hier (vgl. Z. 373 ff. des Protokolls der Hafteröffnung).