13 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Die 47-jährige Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 in der Schweiz, wo sie als «private Masseurin» tätig sein und ein unregelmässiges monatliches Einkommen zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00 erzielen will (teilweise auch nur CHF 2'000.00, wenn sie nicht vier Wochen im Monat arbeite; vgl. Z. 50 f. und 64 ff.