12 gefunden habe, offensichtlich nicht zutrifft und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, sie habe die Substanzen zwei Tage vor der Anhaltung aus dem Keller geholt, nachgeschoben wirkt. Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich und zutreffend dargetan wurde, beschränkt sich die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin abgesehen davon nicht bloss auf den Lagerort der Substanz. Unklar sind auch ihre Angaben zu Erwerb und Import.