120 Gramm Methamphetamin zum Eigengebrauch erscheint zudem nicht realistisch, zumal gemäss Bundesgericht bereits eine Reinmenge von 12 Gramm geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.4). Im Übrigen teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie das sichergestellte Methamphetamin vor langer Zeit gekauft und dieses schon vergessen habe, unglaubhaft erscheint, zumal ihre Aussage, dass die Polizei das Methamphetamin im Keller