vgl. zudem Z. 184 ff., 219 ff., 571 ff., 799 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 24. August 2023, wonach die Beschwerdeführerin bestätigte, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung in ihrem Domizil sichergestellte Methamphetamin ihr gehöre). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass das Methamphetamin zum Eigenkonsum verwendet werde, widerspricht dies ihren eigenen Aussagen. 120 Gramm Methamphetamin zum Eigengebrauch erscheint zudem nicht realistisch, zumal gemäss Bundesgericht bereits eine Reinmenge von 12 Gramm geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.4).