Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1, 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Derartige Hinweise sind vorliegend nicht auszumachen. Im Weiteren ist auch ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen.