__ getätigten belastenden Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin anzweifelt, ist auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme S. 3 zu verweisen. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1, 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweis).