___ wie auch dem Einsatzbericht der verdeckten Ermittlung vom 11. Juli 2023, aus welchem klar hervorgeht, dass es die Beschwerdeführerin gewesen war, die die sexuellen Dienstleistungen mit dem Freier abgemacht hatte, widerspricht. Auch ihre Begründung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2023, weshalb sie F.________ per Chatnachricht bestätigt habe, ihr einen Betrag von fast CHF 20'000.00 zu schulden (vgl. Z. 840 ff. des Protokolls), überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine blosse Schutzbehauptung.