Ausserdem war es die Beschwerdeführerin, die – gleichermassen wie bei H.________ – bestimmt hatte, welche sexuellen Dienstleistungen in den aufgeschalteten Onlineinseraten angeboten wurden; ebenfalls hatte sie während des Einsatzes vom 11. Juli 2023 mit dem verdeckten Ermittler per WhatsApp ungeschützten Oralverkehr vereinbart, obwohl G.________ nach eigenen Angaben keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr wollte (vgl. Z. 179 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2023; vgl. den Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 11. Juli 2023).