sowie den Einsatzbericht über die verdeckte Ermittlung vom 11. Juli 2023 verdichtet. Auch H.________ und G.________ haben übereinstimmend geschildert, dass sie aufgrund des Kontakts mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen waren, als Prostituierte gearbeitet hatten und dass die Beschwerdeführerin mit den Kunden vorab der Treffen telefonischen Kontakt gehabt hatte. Es mag zwar zutreffen, dass aus den Aussagen des mutmasslichen Opfers G.________ nicht klar hervorgeht, wer Preis, Dauer und Art der sexuellen Dienstleistung bestimmt hatte und dass G.________ angegeben hat, dass sie es gewesen sein will, die mit den Freiern die diesbezüglichen Verhandlungen geführt habe.