und H.________ wie auch der Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 11. Juli 2023 hätten den Tatverdacht nicht weiter erhärten können. Soweit der Haftverlängerungsantrag hauptsächlich mit den Aussagen von G.________ und H.________ begründet werde, gelte es hervorzuheben, dass lediglich die Einvernahme von H.________ vom 27. Juli 2023 parteiöffentlich erfolgt sei. Diejenige von G.________ sei bis heute nicht parteiöffentlich erfolgt, weshalb die Verwertbarkeit der darin getätigten belastenden Aussagen angezweifelt werde.