Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht. Sie bringt im Wesentlichen vor, es lasse sich gestützt auf die vorliegenden Haftakten kein erhärteter dringender Tatverdacht begründen. Sie habe stets ausgiebig und klar ausgesagt, dass sie nichts mit den ihr vorgeworfenen Straftatbeständen zu tun habe. Das Methamphetamin werde zum Eigenkonsum verwendet. Es könne zudem nicht bereits