Dass aus den Aussagen des mutmasslichen Opfers G.________ nicht klar hervorgehe, wer Preis, Dauer und Art der sexuellen Dienstleistungen bestimmt habe, vermöge daran nichts zu ändern, ebenso wenig wie der Umstand, dass diese (noch) nicht parteiöffentlich befragt worden sei. Insgesamt lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin – in einer im Rahmen des weiteren Verfahrens zu untersuchenden Form – an den ihr vorgeworfenen Straftaten vor. Der dringende Tatverdacht sei weiterhin gegeben. 3.7 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht.