An der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin mit den Aussagen von F.________ anlässlich deren polizeilichen Einvernahmen vom 8. und 9. März 2023 konfrontiert. Sie gestand ein, F.________ zu kennen, stellte indes in Abrede, dass diese für sie als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe nie online Inserate geschaltet und nie online Frauen gesucht. F.________ habe gelogen. Auf die Frage, was denn die Wahrheit sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie möchte nichts sagen. Die Staatsanwaltschaft solle selbst ermitteln. Sie möchte über F.________ nichts mehr sagen und keine solchen Fragen mehr beantworten.