H.________ gab zu Protokoll, dass sie die Beschwerdeführerin nur ein paar Tage vor der Anhaltung über das Internet kennengelernt habe. Etwa vier bis fünf Tage vor ihrer Einreise habe sie die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie in die Schweiz kommen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass sie Arbeit bei sich habe und sie zur «Massage usw.» komme könne, um etwas Geld zu verdienen. Sie sei nicht bereit, gegen die Beschwerdeführerin auszusagen. Sie finde es nicht nötig. Sie kenne diese Person nicht. Sie habe seit ihrer Einreise vier oder fünf Tage vor der Anhaltung vielleicht ein bis drei Freier pro Tag gehabt.