Sie biete keinen ungeschützten Sex an. Auf Vorhalt, dass dem verdeckten Ermittler ungeschützter Oral-Sex angeboten worden sei, antwortete G.________, dass es sein könne, dass die «Operatorin» ungeschützten Oral-Sex als Dienstleistung offeriert habe. Sie könne jedoch selber entscheiden, wenn der Kunde bei ihr sei. Sie habe in der Schweiz freiwillig als Prostituierte gearbeitet. Sie habe die Möglichkeit gehabt, einen Freier abzulehnen oder eine Dienstleistung zu verweigern. Diesfalls wäre nichts passiert. Der Freier wäre dann wieder gegangen. H.________, ein weiteres mutmassliches Opfer der Beschwerdeführerin, wurde am 27. Juli 2023 delegiert befragt.