Sie wisse nicht viel von «A.________», aber sie wisse, dass diese eine Schweizerische Aufenthaltsbewilligung habe, Deutsch spreche und ebenfalls als Prostituierte arbeite. G.________ habe nicht jeden Tag als Prostituierte gearbeitet. In den zwei Wochen seit ihrer Einreise habe sie insgesamt sieben Freier bedient. «A.________» habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie in der Schweiz nicht legal als Prostituierte arbeiten dürfe. Für die Prostitutionstätigkeit habe «A.________» jeweils ein Hotel/eine Ferienwohnung auf den Namen von G.________ gebucht. Bezahlt habe das Hotel/die Ferienwohnung die Beschwerdeführerin, aber sie habe ihr die Schulden in Bargeld zurückzahlen müssen. Ausser-