Die Beschwerdeführerin habe gemeint, es sei zu gefährlich, das Geld im Hotel zu behalten, denn wenn die Polizei komme, würde sie ihr alles wegnehmen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin mit ihren 50 % CHF 28'000.00 an ihr verdient. Sie habe sich zur Anzeige entschieden, weil die Beschwerdeführerin ihr das «einbezahlte» Geld nicht zurückgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Anweisungen gegeben, wie sie sich bei einer Polizeikontrolle verhalten solle. Sie solle sagen, dass sie auf Reisen sei. Es gebe keinen Beweis, dass sie diese Arbeit mache.