Sie habe kein Geld behalten können. Die Beschwerdeführerin habe ihr alles weggenommen. Sie habe der Beschwerdeführerin jeweils 50 % der Einnahmen abgeben müssen. Die verbleibenden 50 % hätten zwar ihr gehört. Sie habe diese aber jeweils bei der Beschwerdeführerin «einbezahlen» müssen. «Einbezahlen» bedeute, dass die Beschwerdeführerin ihr das Geld weggenommen und an einen sicheren Ort gebracht habe, den sie nicht gekannt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, es sei zu gefährlich, das Geld im Hotel zu behalten, denn wenn die Polizei komme, würde sie ihr alles wegnehmen.