3 de. Ausserdem habe sie die Sprache nicht gekonnt und mit den Kunden nicht kommunizieren können. Die Beschwerdeführerin habe am Tag ihrer Einreise in die Schweiz ein Inserat für sie auf einer erotischen Webseite aufgeschaltet. Sie wisse nicht, was diese im Inserat angeboten habe. Die Beschwerdeführerin habe das Inserat, die Wohnkosten, die Taxikosten zu den Kunden sowie die Hygieneartikel und Kondome bezahlt. Sie habe die Preise für die Dienstleistungen festgelegt. Die Beschwerdeführerin sei eine böse Frau.