Sie habe 24 Stunden verfügbar sein müssen. Sie habe immer auf die Beschwerdeführerin – welche sie in den Einvernahmen stets als «Chefin» betitelte – hören müssen. Sie habe den Kunden immer alles anbieten und mitmachen müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, was sie machen müsse. Sie hätte sexuelle Dienstleistungen auch ablehnen können, aber sie habe Angst gehabt, dass die Beschwerdeführerin sie danach im Zimmer einsperren wür-