SR 812.121). Am 13. Juli 2023 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 10. Oktober 2023. Am 10. Oktober 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 10. Januar 2024. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.