Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 433 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierten Menschenhandels, Förderung der Prostitution, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Aus- länder- und Integrationsgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Oktober 2023 (KZM 23 1357) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) wegen qualifizierten Menschenhandels, Förderung der Prostitution, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz, AIG; SR 142.20) sowie qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 13. Juli 2023 ordnete das kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungs- haft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 10. Oktober 2023. Am 10. Ok- tober 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 10. Janu- ar 2024. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 17. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Einrei- chung von abschliessenden Bemerkungen ist unbenutzt abgelaufen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlänge- rung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Beschwerdeführerin wird des qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG; Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes mit Berei- cherungsabsicht / Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewil- ligung) sowie der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) dringend verdächtigt. Sie soll Frauen in prekären fi- 2 nanziellen Verhältnissen im Ausland unter Täuschung angeworben, diese nach ih- rer Ankunft in der Schweiz in ihrer Wohnung oder in Hotels und Wohnungen an verschiedenen Adressen untergebracht, als Sexarbeiterinnen illegal der Prostitution zugeführt und alsdann in den Umständen der Prostitutionstätigkeit kontrolliert und überwacht haben. Sie soll für die mutmasslichen Opfer auf einschlägigen Internet- seiten Sex-Werbung gemacht, mit den Freiern die Preise für die sexuellen Dienst- leistungen abgemacht und Termine vereinbart haben. Sie soll die mutmasslichen Opfer zudem sexuell ausgebeutet haben, indem sie wesentliche Einkünfte der Pro- stituierten für sich selber zurückbehalten habe. Zudem soll sie durch Kauf, Einfuhr, Besitz, Konsum und evtl. Verkauf von Betäubungsmitteln im qualifizierten Bereich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen haben. 3.3 Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 inkl. Beila- gen (vgl. insbesondere den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2023) lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2023 zusammen mit zwei mutmasslichen Opfern (D.________ und E.________) angehalten worden ist. Bei den mutmasslichen Opfern handelt es sich um Chinesische Staatsangehörige mit spanischen Aufenthaltstiteln, die sich in der Schweiz illegal prostituiert haben. In der Vergangenheit konnten gemäss den An- gaben der Staatsanwaltschaft von den Strafverfolgungsbehörden bereits mehrere mutmassliche Opfer mit diesen Merkmalen angehalten und zur Tätigkeit der Be- schwerdeführerin befragt werden. Eines der mutmasslichen Opfer ist F.________. F.________ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 8. und 9. März 2023 zusammengefasst aus, dass ihre Familie in China sehr, sehr arm sei. Ihre Mutter habe Krebs und in China müsse man die Arztkosten selbst bezahlen. Auch ihr Mann sei schwer krank und könne nicht arbeiten. Sie habe zwei Kinder, die noch zur Schule gingen. Ihre Tochter habe Schilddrüsenkrebs und müsse immer zum Arzt gehen und Medikamente nehmen. Sie finanziere ihre Familie in China. Es sei ihre Aufgabe als Kind, die Eltern zu versorgen. Als sie noch in Spanien gelebt habe, habe sie in einer Textilfabrik EUR 1'000.00 verdient, womit sie die laufenden Kosten nicht habe decken können. Der Kontakt zur Beschwerdeführerin sei durch ein von dieser im Internet aufgeschaltetes Inserats zustande gekommen. Darin ha- be die Beschwerdeführerin nach asiatischen Frauen für Massagearbeiten gesucht. Obwohl sie nicht mehr jung und hübsch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin sie genommen, weil sie dringend jemanden gebraucht habe. Die Beschwerdeführe- rin habe ihr versichert, dass sie sicher sehr viel Geld verdienen werde. Sie habe sehr viele Kunden, die frische Leute wollten. Die Beschwerdeführerin habe ihr ge- sagt, dass sie in der Schweiz nur massieren müsse. Sie könne aber mehr verdie- nen, wenn sie «Flugzeugschlagen» anbiete (= Massieren des Geschlechtsteils des Mannes). Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin ihr gesagt, dass sie auch richtigen Geschlechtsverkehr machen müsse, weil sie damit mehr Geld verdienen könne. Sie habe 24 Stunden verfügbar sein müssen. Sie ha- be immer auf die Beschwerdeführerin – welche sie in den Einvernahmen stets als «Chefin» betitelte – hören müssen. Sie habe den Kunden immer alles anbieten und mitmachen müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, was sie machen müsse. Sie hätte sexuelle Dienstleistungen auch ablehnen können, aber sie habe Angst gehabt, dass die Beschwerdeführerin sie danach im Zimmer einsperren wür- 3 de. Ausserdem habe sie die Sprache nicht gekonnt und mit den Kunden nicht kommunizieren können. Die Beschwerdeführerin habe am Tag ihrer Einreise in die Schweiz ein Inserat für sie auf einer erotischen Webseite aufgeschaltet. Sie wisse nicht, was diese im Inserat angeboten habe. Die Beschwerdeführerin habe das In- serat, die Wohnkosten, die Taxikosten zu den Kunden sowie die Hygieneartikel und Kondome bezahlt. Sie habe die Preise für die Dienstleistungen festgelegt. Die Be- schwerdeführerin sei eine böse Frau. Wenn die Frauen nicht auf sie hörten, könne sie sich diesen gegenüber sehr brutal verhalten. Wenn die Frauen einen Auftrag nicht annähmen, werde die Beschwerdeführerin sehr, sehr böse und schimpfe. Am nächsten Tag sperre sie die Frauen einfach ein. Die Beschwerdeführerin wisse ge- nau, dass die Frauen die Sprache nicht beherrschten, darum könne sie mit ihnen machen, was sie wolle. Wenn sie die Frauen quäle, im Zimmer einsperre und mei- ne, sie könne sie grob behandeln, wolle sie dadurch zeigen, wie stark sie sei, und den Frauen Angst machen. Sie habe noch immer grosse Angst vor der Beschwer- deführerin. Sie habe Angst, dass diese ihre Leute zu ihrer Familie schicke und die- se bedrohe. Die Beschwerdeführerin wisse, wo ihre Familie wohne. Sie habe eine Kopie ihres Passes, auf dem ihre Adresse draufstehe. Einmal habe die Beschwer- deführerin ihr ausdrücklich gesagt, dass sie jemanden zur ihrer Familie schicken werde, wenn sie zur Polizei gehe. Die Beschwerdeführerin habe ihr auch gesagt, dass die Polizei sie festnehme, wenn sie zu dieser gehe. Sie dürfe dann in den nächsten drei Jahren nicht mehr in die Schweiz reisen und müsse eine grosse Busse bezahlen. Auch die anderen Frauen hätten Angst gehabt, dass wenn sie zur Polizei gingen, zurück nach China verwiesen würden. Wenn man weiter in dieser Branche bleiben wolle, gebe es ein strenges Verbot, den Namen der Chefinnen gegenüber der Polizei zu nennen. Sie habe kein Geld behalten können. Die Be- schwerdeführerin habe ihr alles weggenommen. Sie habe der Beschwerdeführerin jeweils 50 % der Einnahmen abgeben müssen. Die verbleibenden 50 % hätten zwar ihr gehört. Sie habe diese aber jeweils bei der Beschwerdeführerin «einbe- zahlen» müssen. «Einbezahlen» bedeute, dass die Beschwerdeführerin ihr das Geld weggenommen und an einen sicheren Ort gebracht habe, den sie nicht ge- kannt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, es sei zu gefährlich, das Geld im Hotel zu behalten, denn wenn die Polizei komme, würde sie ihr alles wegneh- men. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin mit ihren 50 % CHF 28'000.00 an ihr verdient. Sie habe sich zur Anzeige entschieden, weil die Beschwerdeführerin ihr das «einbezahlte» Geld nicht zurückgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Anweisungen gegeben, wie sie sich bei einer Polizeikontrolle verhalten solle. Sie solle sagen, dass sie auf Reisen sei. Es gebe keinen Beweis, dass sie diese Arbeit mache. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2023 geht hervor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2023 im Domizil der Be- schwerdeführerin über 120 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgrad ungefähr 80 %) sichergestellt wurden. 3.4 Mittels Antrags um Haftverlängerung vom 4. Oktober 2023 reichte die Staatsan- waltschaft dem Zwangsmassnahmengericht weitere Unterlagen ein (Einvernahme- protokolle, Einsatzbericht über die verdeckte Ermittlung vom 11. Juli 2023 und Steuererklärung der Beschwerdeführerin pro 2019). 4 Dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des mutmasslichen Opfers G.________ vom 8. März 2023 lässt sich entnehmen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in einer Fabrik in Spanien gearbeitet und dort pro Monat EUR 1'100.00 verdient habe. Weil sie kein Geld mehr gehabt habe, sei sie in die Schweiz gekommen und habe hier als Prostituierte gearbeitet. Sie sei nach Basel gereist, wo sie eine gewisse «A.________» (= die Beschwerdeführerin) gekannt habe. Sie wisse nicht viel von «A.________», aber sie wisse, dass diese eine Schweizerische Aufenthaltsbewilligung habe, Deutsch spreche und ebenfalls als Prostituierte arbeite. G.________ habe nicht jeden Tag als Prostituierte gearbeitet. In den zwei Wochen seit ihrer Einreise habe sie insgesamt sieben Freier bedient. «A.________» habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie in der Schweiz nicht le- gal als Prostituierte arbeiten dürfe. Für die Prostitutionstätigkeit habe «A.________» jeweils ein Hotel/eine Ferienwohnung auf den Namen von G.________ gebucht. Bezahlt habe das Hotel/die Ferienwohnung die Beschwerde- führerin, aber sie habe ihr die Schulden in Bargeld zurückzahlen müssen. Ausser- dem habe «A.________» auf Erotikportalen Online-Inserate für sie hochgeladen, wofür sie dieser habe Geld bezahlen müssen. Die Freier hätten sich dann bei «A.________» gemeldet und mit dieser einen Termin vereinbart, den «A.________» ihr in der Folge per WeChat mitgeteilt habe. Als es dann zur gege- benen Zeit an der Türe geklingelt habe, habe sie dem Freier geöffnet. Normaler- weise habe sie mit den Kunden auf dem Übersetzungsprogramm kommuniziert. Danach habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, wie lange sie mit einem Kun- den besetzt sei und was der Preis sei. Die Preise mit den Freiern habe sie selber gemacht. Sie biete keinen ungeschützten Sex an. Auf Vorhalt, dass dem verdeck- ten Ermittler ungeschützter Oral-Sex angeboten worden sei, antwortete G.________, dass es sein könne, dass die «Operatorin» ungeschützten Oral-Sex als Dienstleistung offeriert habe. Sie könne jedoch selber entscheiden, wenn der Kunde bei ihr sei. Sie habe in der Schweiz freiwillig als Prostituierte gearbeitet. Sie habe die Möglichkeit gehabt, einen Freier abzulehnen oder eine Dienstleistung zu verweigern. Diesfalls wäre nichts passiert. Der Freier wäre dann wieder gegangen. H.________, ein weiteres mutmassliches Opfer der Beschwerdeführerin, wurde am 27. Juli 2023 delegiert befragt. Sie wurde am 11. Juli 2023 anlässlich einer ver- deckten Fahndung angehalten und zog sich beim Versuch, vor der Polizei zu flie- hen, schwere Verletzungen zu (vgl. den Einsatzbericht der verdeckten Fahndung der Kantonspolizei Bern vom 11. Juli 2023 [Kontaktaufnahme über WhatsApp zwecks Terminierung eines Treffs für sexuelle Dienstleistungen und physisches Treffen am vereinbarten Ort]). H.________ gab zu Protokoll, dass sie die Be- schwerdeführerin nur ein paar Tage vor der Anhaltung über das Internet kennenge- lernt habe. Etwa vier bis fünf Tage vor ihrer Einreise habe sie die Beschwerdefüh- rerin gefragt, ob sie in die Schweiz kommen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass sie Arbeit bei sich habe und sie zur «Massage usw.» komme kön- ne, um etwas Geld zu verdienen. Sie sei nicht bereit, gegen die Beschwerdeführe- rin auszusagen. Sie finde es nicht nötig. Sie kenne diese Person nicht. Sie habe seit ihrer Einreise vier oder fünf Tage vor der Anhaltung vielleicht ein bis drei Freier pro Tag gehabt. Ihre «Chefin» (= die Beschwerdeführerin) habe ihr dabei jeweils per WeChat-Nachricht mitgeteilt, um welche Uhrzeit der Freier zu ihr komme. Sie 5 habe nicht gewusst, wer die Freier seien und woher sie stammten. Sie habe auch nicht viel mit ihnen gesprochen. Nachdem ihre «Chefin» mit den Freiern darüber gesprochen gehabt habe, habe diese ihr jeweils vorgegeben, wie lange ein Freier bei ihr sein werde und was der Preis für den Besuch sei. Sie habe aber mit den Freiern selber geschaut, was sie genau wollten. Es sei ihre «Chefin» gewesen, welche das Sexinserat ins Internet gestellt und darin angegeben habe, welche se- xuellen Dienstleistungen angeboten würden. Sie habe keine Ahnung von dieser Werbung gehabt. Die Arbeitsutensilien habe sie von der Beschwerdeführerin erhal- ten. Sie wisse nicht, wer ihre Wohnung und die Werbung finanziert habe. Es sei nicht vorgekommen, dass ein Freier spezielle sexuelle Dienstleistungen wie Anal- verkehr oder Sex ohne Kondom verlangt habe. Sie habe daher nie erlebt, was pas- siert wäre, wenn sie eine solche sexuelle Dienstleistung abgelehnt hätte. Sie denke aber, ihre «Chefin» hätte es akzeptiert. Die Einnahmen habe sie mit ihrer «Chefin» 50 / 50 geteilt. Die sichergestellte Preisliste habe die Beschwerdeführerin erstellt, damit H.________ diese den Freiern habe zeigen können. Die Preise habe ihre «Chefin» vorgängig nicht mit ihr abgesprochen. Am Tag der Anhaltung habe zunächst ihre «Chefin» den verdeckten Ermittler im Zimmer empfangen. Sie habe H.________ darüber informiert, dass ein Freier da sei und sie vom Einkaufen zurückkommen solle. Als sie zur Wohnung gekommen sei, habe ihre «Chefin» be- reits CHF 200.00 vom verdeckten Ermittler einkassiert und mit ihm alles abgespro- chen gehabt. Ihre «Chefin» habe dann die Örtlichkeiten verlassen und ihr beim Hinausgehen wie immer die Dauer des Besuchs mitgeteilt. Ihre «Chefin» sei nicht ihr Feind. Sie möchte sie nicht «anklagen». Sie habe sie weder geschlagen noch beschimpft. Ihr einziger Wunsch sei es, dass sie wieder aufstehen und laufen so- wie arbeiten könne. 3.5 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer ersten delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023 auf den Vorhalt der ihr gegenüber gemachten Vorwürfe zu Protokoll, dass sie keine Ahnung habe und dazu keine Aussagen machen möchte. Sie sei Masseurin. Sie habe nie Sexarbeiterinnen beschäftigt. Hinsichtlich der ihr vorgehal- tenen Sex-Werbung von «I.________» mittels ihrer (Beschwerdeführerin) Kontakt- nummer sagte sie aus, dass diese ihr Inserat-Abonnement übernommen und mit diesem weitergearbeitet habe. «J.________» habe mit ihrer (Beschwerdeführerin) Telefonnummer ein Inserat aufgeschaltet. Sie habe eigenständig gearbeitet. Sie habe für diese nur als «Telefonoperator» gearbeitet und Telefone entgegenge- nommen. Sie habe den Kunden lediglich die Adresse bekanntgegeben. Den Na- men F.________ kenne sie nicht. Sie kenne die Frau auf dem Bild nicht. An der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin mit den Aussagen von F.________ anlässlich deren polizeilichen Einvernahmen vom 8. und 9. März 2023 konfrontiert. Sie gestand ein, F.________ zu kennen, stellte indes in Abrede, dass diese für sie als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe nie online Inserate geschaltet und nie online Frauen gesucht. F.________ habe gelo- gen. Auf die Frage, was denn die Wahrheit sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie möchte nichts sagen. Die Staatsanwaltschaft solle selbst ermitteln. Sie möchte über F.________ nichts mehr sagen und keine solchen Fragen mehr beantworten. Auf das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Methamphetamin ange- sprochen, gestand die Beschwerdeführerin ein, dieses nicht nur zum eigenen Kon- 6 sum aufbewahrt, sondern bei verschiedenen Gelegenheiten auch anderen weiter- gegeben zu haben. In der delegierten Einvernahme vom 24. August 2023 wurde die Beschwerdeführe- rin zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich diverser Sicherstellungen befragt, insbesondere zu den Betäubungsmitteln inkl. Utensilien, zu mehreren Zahlungsbe- legen eines Erotikportals, auf welchem jeweils Prostituiertenwerbung aufgeschaltet worden war, und zu den selbst erstellten Buchhaltungsunterlagen «Massage». Die Beschwerdeführerin gestand im Wesentlichen ein, dass ihr diese Gegenstände gehörten. Hinsichtlich der Belege betreffend die Erotikplattform and6 führte sie aus, dass manche Belege anderen Freundinnen gehörten. Diese hätten die Inserate ge- schaltet und die Unterlagen bei ihr gelassen. Wer diese Freundinnen seien, könne sie nicht sagen. Das sichergestellte Methamphetamin habe sie vor langer Zeit, ca. vor 5-6 Jahren gekauft. Sie habe das schon vergessen. Die Polizei habe das Mate- rial im Keller gefunden. Auf den Vorhalt, dass dies nicht korrekt sei und die Drogen vielmehr in ihrem Schlafzimmer in einem Bürotisch gefunden worden seien, ant- wortete sie, dass sie die Substanzen zwei Tage vor ihrer Anhaltung aus dem Keller geholt habe. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie regelmässig, d.h. 1-2 Mal pro Woche, manchmal jeden Tag, ins Casino K.________ gehe und vor allem Verluste gehabt habe. Pro Mal habe sie einen Verlust von ca. CHF 1'000.00 oder weniger als CHF 2'000.00 gehabt. In Schweizer Casinos gehe sie nicht. Dort sei sie seit ca. 2015-2016 gesperrt. Sie spiele auch in Online-Casinos. An der delegierten Einvernahme vom 26. September 2023 bestätigte die Be- schwerdeführerin auf entsprechende Vorhalte im Wesentlichen die Angaben von G.________. Namentlich gab sie zu, die Unterkunft von G.________ organisiert und bezahlt, das Sexinserat für sie aufgeschaltet, Kontakt mit den Freiern herge- stellt und diese G.________ zugehalten zu haben. Dies habe sie auf Wunsch/Anfrage von G.________ gemacht. Die Preise habe G.________ selbst festgelegt. Zudem habe G.________ mit den Kunden selbst über die Details ge- sprochen. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie in der gleichen Unterkunft wie derjenigen von G.________ für eine andere Frau ein Zimmer gemietet habe. Diese habe es aber selber bezahlt. Am 20. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal delegiert einvernommen. Sie gestand auf Vorhalt ein, für F.________ auf deren Namen eine Unterkunft auf booking.com gebucht zu haben. Nachdem sie für F.________ die Unterkunft gebucht gehabt habe, habe diese sie gebeten, für sie Fotos aufzuschal- ten. An den ihr vorgehaltenen WeChat vom 28. Januar 2023 mit F.________, wo- nach sie dieser genaue Anweisungen bezüglich der Termine, der Kosten und Wün- sche der Kunden gegeben hatte, konnte oder wollte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Sie gab an, sie habe für F.________ ein paar Tage Termine gemacht resp. Anrufe entgegengenommen. Dies bedeute nicht, dass F.________ für sie gearbeitet habe. F.________ habe den Preis selber bestimmt. Ihr einziger Fehler sei gewesen, dass sie für Kolleginnen Anrufe entgegengenommen habe. Sie sei nicht Chefin gewesen. Sie habe kein Geld von F.________ erhalten und sei ihr auch kein Geld schuldig. Auf den Vorhalt eines Chatverlaufs vom 6. Februar 2023, wonach die Beschwerdeführerin F.________ mit «ok» bestätigt hatte, dass 7 sie ihr CHF 19'684.00 schulde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von F.________ fürs Casino einen Betrag von insgesamt CHF 20'000.00 ausgeliehen erhalten. Diesen habe sie ihr zwischenzeitlich wieder ratenweise zurückbezahlt. Wenn ein Kunde «Service ohne Kondom» verlangt habe, habe sie F.________ immer zuerst gefragt. Sie habe nie Frauen angeworben. Die Aussagen von F.________ seien «Bullshit» und stimmten nicht. F.________ habe alles freiwillig gemacht. 3.6 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht unter vorgängigem Verweis auf den Haftantrag vom 13. Juli 2023 samt Beilagen im Haft- anordnungsentscheid vom 13. Juli 2023 wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung der Beschuldigten – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu unter- suchenden Form – an der ihr vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht des qualifizierten Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG sowie der qualifizierten Widerhandlungen gegen des Betäubungsmittelgesetz basiert im gegenwärti- gen Verfahrensstand zunächst auf den Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern gemäss Berichtsrapport vom 12. Juli 2023, den Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung an der L.________(Strasse) in M.________(Örtlichkeit) vom 11. Juli 2023 (vgl. insbesondere auch die sichergestellten mutmasslichen Betäubungsmittel), den prima vista glaubhaften Aussagen von F.________ anlässlich deren Einvernahme vom 8. und 9. März 2023 und betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf den Aussagen der Beschul- digten selbst anlässlich deren Einvernahme vom 11. und 12. Juli 2023, wohingegen die Aussagen der Beschuldigten betreffend die Vorwürfe des Menschenhandels/der Förderung der Prostitution/der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das AIG insgesamt prima vista und ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen insgesamt weniger überzeugen. Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid hielt das Zwangsmassnahmenge- richt fest, die Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich nicht zugunsten der Be- schwerdeführerin verändert. Der dringende Tatverdacht beziehe sich nicht nur auf den Vorwurf des qualifizierten Menschenhandels und der Förderung der Prostituti- on. Letzterer habe sich zudem insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der weiteren mutmasslichen Opfer H.________ und G.________ anlässlich deren Einvernahmen vom 27. Juli 2023 bzw. 8. März 2023 bestätigt. Dass aus den Aus- sagen des mutmasslichen Opfers G.________ nicht klar hervorgehe, wer Preis, Dauer und Art der sexuellen Dienstleistungen bestimmt habe, vermöge daran nichts zu ändern, ebenso wenig wie der Umstand, dass diese (noch) nicht parteiöf- fentlich befragt worden sei. Insgesamt lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin – in einer im Rahmen des weiteren Ver- fahrens zu untersuchenden Form – an den ihr vorgeworfenen Straftaten vor. Der dringende Tatverdacht sei weiterhin gegeben. 3.7 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht. Sie bringt im We- sentlichen vor, es lasse sich gestützt auf die vorliegenden Haftakten kein erhärteter dringender Tatverdacht begründen. Sie habe stets ausgiebig und klar ausgesagt, dass sie nichts mit den ihr vorgeworfenen Straftatbeständen zu tun habe. Das Me- thamphetamin werde zum Eigenkonsum verwendet. Es könne zudem nicht bereits 8 von einem unglaubhaften Aussageverhalten gesprochen werden, nur weil sie ihre Aussage in Bezug auf den Lagerort der Substanz einmalig geändert habe. Der von der Staatanwaltschaft errechnete Verlust von CHF 208'000.00 pro Jahr sei definitiv zu hoch. Aufgrund mehrerer Verluste im Casino könne denn auch nicht zwangsläu- fig darauf geschlossen werden, dass illegale Geldeinnahmequellen vorliegen müss- ten, um die Casinobesuche finanzieren zu können. Die Einvernahmen von G.________ und H.________ wie auch der Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 11. Juli 2023 hätten den Tatverdacht nicht weiter erhärten können. Soweit der Haftverlängerungsantrag hauptsächlich mit den Aussagen von G.________ und H.________ begründet werde, gelte es hervorzuheben, dass le- diglich die Einvernahme von H.________ vom 27. Juli 2023 parteiöffentlich erfolgt sei. Diejenige von G.________ sei bis heute nicht parteiöffentlich erfolgt, weshalb die Verwertbarkeit der darin getätigten belastenden Aussagen angezweifelt werde. 3.8 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen). 3.9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen im hier grundsätzlich noch frühen Verfahrensstadium den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG sowie der qualifizierten Wider- handlungen gegen das BetmG als gegeben. Der dringende Tatverdacht des quali- fizierten Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG gründet vorab massgeblich auf den bei einer summarischen Prüfung derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen des mutmasslichen Opfers F.________, welches gemäss eigenen Angaben längere Zeit für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sein will. F.________ hat in detail- lierter und zurzeit als schlüssig erachteter Weise ausgesagt, wie sie von der Be- schwerdeführerin – ihrer «Chefin» – in ihrer prekären finanziellen Situation mit In- Aussicht-Stellen von hohen Verdienstmöglichkeiten und falschen Tätigkeiten an- geworben, der Prostitution zugeführt und in dieser Tätigkeit überwacht und kontrol- liert worden sein soll. Zudem schilderte sie einlässlich, wie die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte eingezogen und sie damit sexuell ausgebeutet haben soll (vgl. E. 3.3 hiervor). Sie gab ferner an, dass die «Chefin sehr böse geworden sei», wenn sie 9 ungeschützten Geschlechtsverkehr abgelehnt habe, und schilderte, dass sie gros- se Angst vor dieser habe (vgl. Z. 54 ff., 512 ff. des Protokolls der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. März 2023). Der dringende Tatverdacht hat sich seit der Haftan- ordnung vom 13. Juli 2023 durch die bei einer summarischen Prüfung ebenfalls als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen der beiden weiteren mutmasslichen Opfer H.________ und G.________ sowie den Einsatzbericht über die verdeckte Ermitt- lung vom 11. Juli 2023 verdichtet. Auch H.________ und G.________ haben über- einstimmend geschildert, dass sie aufgrund des Kontakts mit der Beschwerdefüh- rerin in die Schweiz gekommen waren, als Prostituierte gearbeitet hatten und dass die Beschwerdeführerin mit den Kunden vorab der Treffen telefonischen Kontakt gehabt hatte. Es mag zwar zutreffen, dass aus den Aussagen des mutmasslichen Opfers G.________ nicht klar hervorgeht, wer Preis, Dauer und Art der sexuellen Dienstleistung bestimmt hatte und dass G.________ angegeben hat, dass sie es gewesen sein will, die mit den Freiern die diesbezüglichen Verhandlungen geführt habe. Fakt ist indes auch, dass das mutmasslich Opfer selber kein Deutsch spricht und sich mit den Freiern nur über ein Übersetzungsprogramm verständigen konnte. Ausserdem war es die Beschwerdeführerin, die – gleichermassen wie bei H.________ – bestimmt hatte, welche sexuellen Dienstleistungen in den aufge- schalteten Onlineinseraten angeboten wurden; ebenfalls hatte sie während des Einsatzes vom 11. Juli 2023 mit dem verdeckten Ermittler per WhatsApp unge- schützten Oralverkehr vereinbart, obwohl G.________ nach eigenen Angaben kei- nen ungeschützten Geschlechtsverkehr wollte (vgl. Z. 179 ff. des Protokolls der po- lizeilichen Einvernahme vom 8. März 2023; vgl. den Einsatzbericht über die ver- deckte Fahndung vom 11. Juli 2023). H.________ bestätigte anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 27. Juli 2023, dass die Beschwerdeführerin die bei ihr gefundene Preisliste erstellt und diese nicht mit ihr im Vorfeld abgesprochen hatte. Zudem sagte sie aus, dass die Beschwerdeführerin mit den Kunden jeweils die Dauer und den Preis vereinbart hatte (vgl. Z. 237, 253 ff., 487 ff. des Protokolls). Insoweit ist anzumerken, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass ein Freier am Telefon einzig die Dauer und den Preis vereinbart, ohne zu wissen, was für eine sexuelle Dienstleistung er für den vereinbarten Preis geboten erhält, was darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin mit den Freiern noch mehr vereinbart hatte als H.________ zu Protokoll gab. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sich so- wohl H.________ als auch G.________ im Zeitpunkt ihrer Anhaltung erst wenige Tage in der Schweiz aufgehalten hatten. Entsprechend gab H.________ denn auch an, dass sie überhaupt noch nie in die Situation gekommen sei, dass sie den Wunsch eines Kunden hätte abschlagen müssen. Sie wusste daher nicht, wie die Beschwerdeführerin in diesem Fall reagiert hätte (vgl. Z. 256 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 27. Juli 2023). F.________ sagte in diesem Zusam- menhang aus, dass das Schimpfen und Einsperren im Zimmer erst passiert sei, nachdem die Opfer einen Kunden abgewiesen hätten (vgl. Z. 177 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2023). Mithin spricht der Umstand, dass die beiden mutmasslichen Opfer H.________ und G.________ die Be- schwerdeführerin insoweit nicht belasteten, nicht gegen den dringenden Tatver- dacht. Generell ist hinsichtlich des Aussageverhaltens der mutmasslichen Opfer anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diesen offenbar mit Gewalt gedroht und 10 ihnen Angst vor der Polizei eingejagt hatte (vgl. insoweit einlässlich Z. 217 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 9. März 2023). Es ist daher verständlich, dass diese nur zurückhaltend Aussagen machten (vgl. inso- weit auch Z. 193 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 9. März 2023, wonach ein strenges Verbot gelte, den Namen der Chefinnen gegenüber der Polizei zu nennen, wenn man in dieser Branche tätig bleiben wolle; vgl. insoweit auch die Aussagen von H.________ an der delegierten Einvernahme vom 27. Juli 2023, wonach sie nicht gegen die Beschwerdeführerin aussagen wolle und es ihr einziger Wusch sei, dass sie wieder gesund werde und arbeiten könne [vgl. Z. 188 f., 196 ff., 349 f., 513 ff. des Protokolls]). Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorwurfs des qualifizierten Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der qualifizierten Wider- handlungen gegen das AIG erscheinen demgegenüber derzeit als wenig glaubhaft. So fällt auf, dass sie das mutmassliche Opfer F.________ zu Beginn der Einver- nahmen gar nicht kennen wollte und erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2023 auf entsprechende Vorhalte nach und nach eingestand, für diese eine Unterkunft gebucht, Werbung aufgeschaltet und das Telefon entgegen- genommen zu haben. Dies mutet seltsam an, gleichermassen wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen betreffend F.________ enerviert, ungehalten und laut reagierte (vgl. etwa Z. 183 ff., 204 ff., 225 ff., 254 ff., 267 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023; Z. 373 ff., 387 ff., 433 ff., 468 ff., 624 ff., 1205 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 20. Okto- ber 2023). Es scheint, dass die Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Aus- sagen von F.________ sowie des Ergebnisses der Auswertung der bei F.________ sichergestellten Mobiltelefone nervös reagierte. Die Beschwerdeführerin bestritt die Aussagen von F.________, konnte indes selbst keine plausiblen Angaben machen. Generell scheint die Beschwerdeführerin darauf bedacht zu sein, sich als blosse «Helferin» der Frauen resp. blosse «Telefonistin» (Terminvereinbarung) darzustel- len, was insbesondere den Aussagen von F.________ wie auch dem Einsatzbe- richt der verdeckten Ermittlung vom 11. Juli 2023, aus welchem klar hervorgeht, dass es die Beschwerdeführerin gewesen war, die die sexuellen Dienstleistungen mit dem Freier abgemacht hatte, widerspricht. Auch ihre Begründung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2023, weshalb sie F.________ per Chatnachricht bestätigt habe, ihr einen Betrag von fast CHF 20'000.00 zu schulden (vgl. Z. 840 ff. des Protokolls), überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich offensicht- lich um eine blosse Schutzbehauptung. Es ist nicht auszumachen, inwiefern F.________, welche offenbar in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, einen so hohen Betrag der Beschwerdeführerin fürs Casino-Spielen ausleihen könnte. Der dringende Tatverdacht wegen Menschenhandels, Förderung der Pro- stitution und qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG wird schliesslich auch mit den nicht erklärbaren Geldbeträgen der Beschwerdeführerin für ihre Casino- gänge erhärtet. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der delegierten Einvernah- me vom 24. August 2023 ausgesagt, dass sie regelmässig, d.h. 1-2 Mal pro Wo- che, manchmal jeden Tag, ins Casino K.________ gehe und vor allem Verluste gehabt habe. Pro Mal habe sie einen Verlust von ca. CHF 1'000.00 oder weniger als CHF 2'000.00 gehabt. Es ist evident, dass die Beschwerdeführerin durch ihre 11 Casinogänge erhebliche finanzielle Einbussen erlitten hatte und dies mit ihrem steuerlich deklarierten Einkommen von knapp CHF 7'300.00 pro Monat resp. einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat (vgl. die eingereichte Steu- ererklärung 2019) nebst den übrigen Lebenshaltungskosten nicht finanzierbar war. Dies deutet auf eine andere, gegenüber den Steuerbehörden geheim gehaltene Einkommensquelle hin, zumal die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren keine Ausführungen hinsichtlich einer weiteren legalen Ein- kommensquelle machte und sie auch über keine Ersparnisse verfügt (vgl. S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023). Insgesamt erscheinen die Aussagen der mutmasslichen Opfer F.________, H.________ und G.________ derzeit als glaubhafter als diejenigen der Beschwer- deführerin, weshalb im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren darauf abgestellt werden kann und ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Soweit die Beschwer- deführerin moniert, dass lediglich die Einvernahme von H.________ parteiöffentlich erfolgt sei und die Verwertbarkeit der von G.________ getätigten belastenden Aus- sagen gegenüber der Beschwerdeführerin anzweifelt, ist auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stel- lungnahme S. 3 zu verweisen. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungs- verbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweis- mittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1, 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Derartige Hinweise sind vorliegend nicht auszumachen. Im Weiteren ist auch ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen. Der diesbezügliche Tatverdacht stützt sich einerseits auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2023, aus welchem hervorgeht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2023 total 120 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgrad ungefähr 80 %) im Domizil der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden (vgl. S. 4 des Berichts), so- wie den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Diese gestand anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 ein, dass sie das Methamphetamin nicht bloss zum eigenen Konsum aufbewahrt, sondern es auch anderen weitergegeben hatte (vgl. Z. 341 ff. des Protokolls; vgl. zudem Z. 184 ff., 219 ff., 571 ff., 799 ff. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme vom 24. August 2023, wonach die Beschwer- deführerin bestätigte, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung in ihrem Domizil sichergestellte Methamphetamin ihr gehöre). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass das Methamphetamin zum Eigenkonsum ver- wendet werde, widerspricht dies ihren eigenen Aussagen. 120 Gramm Metham- phetamin zum Eigengebrauch erscheint zudem nicht realistisch, zumal gemäss Bundesgericht bereits eine Reinmenge von 12 Gramm geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.4). Im Übrigen teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie das sichergestellte Me- thamphetamin vor langer Zeit gekauft und dieses schon vergessen habe, unglaub- haft erscheint, zumal ihre Aussage, dass die Polizei das Methamphetamin im Keller 12 gefunden habe, offensichtlich nicht zutrifft und die Erwiderung der Beschwerdefüh- rerin, sie habe die Substanzen zwei Tage vor der Anhaltung aus dem Keller geholt, nachgeschoben wirkt. Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich und zutreffend dargetan wurde, beschränkt sich die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin abgesehen davon nicht bloss auf den Lagerort der Substanz. Unklar sind auch ihre Angaben zu Erwerb und Import. So sagte sie bei der Kan- tonspolizei Bern aus, dass sie das Methamphetamin in Spanien erworben habe (vgl. Z. 237 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023), wo sie – abgesehen von ihrer Reise unmittelbar vor ihrer Anhaltung – zuletzt vor 5 oder 6 Jahren gewesen sei (vgl. Z. 55 f., 67 des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023). Dies wirft bei einem angeblichen Konsum von einem halben Gramm pro Tag resp. einem Gramm für drei bis fünf Tage (vgl. Z. 335 f. des Protokolls der Haf- teröffnung vom 12. Juli 2023) Fragen bezüglich der tatsächlich importierten Menge auf. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: 13 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Die 47-jährige Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 in der Schweiz, wo sie als «private Masseurin» tätig sein und ein unre- gelmässiges monatliches Einkommen zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00 erzielen will (teilweise auch nur CHF 2'000.00, wenn sie nicht vier Wochen im Mo- nat arbeite; vgl. Z. 50 f. und 64 ff. der delegierten Einvernahme vom 11. Juli 2023). Obwohl sie sich damit bereits relativ lange in der Schweiz aufhält, ist sie keiner Landessprache hinreichend mächtig und bedurfte bei sämtlichen Einvernahmen jeweils einer Übersetzung, was auf eine fehlende Integration in der Schweiz hin- weist. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt hat, keine spe- zielle Verbindung zur Schweiz zu haben. Sie habe keine Familienangehörigen oder andere Bezugspersonen in der Schweiz. Sie sei alleine hier (vgl. Z. 373 ff. des Pro- tokolls der Hafteröffnung). Die fehlende familiäre und soziale Verwurzelung der Be- schwerdeführerin in der Schweiz – bei gleichzeitig starken persönlichen Verbin- dungen zum Ausland – stellt ein konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Zum Ausland verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche Bezugspunkte. Die Be- schwerdeführerin hat eine volljährige Tochter in der Volksrepublik China und ihre gesamte Familie (Eltern, Bruder, Schwester) lebt dort. Ferner hat sie gemäss eige- nen Angaben in den Jahren 2007 bis 2013, d.h. während sechs Jahren, in Spanien gelebt, wo sie gearbeitet und sich kurz vor ihrer Verhaftung aufgehalten haben will, um ihren abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel zu erneuern. Es wäre für die Beschwerdeführerin mithin ein Leichtes, in ihr Heimatland der Volksrepublik China oder nach Spanien zu fliehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sie sich bei einer Flucht ins Ausland insbesondere in ihrem Heimatland der Volksrepu- blik China wie auch in Spanien ohne weiteres zurechtfinden resp. auf Unterstüt- zung durch Verwandte und Bekannte zählen könnte. In der Schweiz hält die Be- schwerdeführerin offensichtlich nichts. Der gegenüber der Beschwerdeführerin ge- machte strafrechtliche Vorwurf wiegt schwer und es droht ihr im Falle einer Verur- teilung eine längere Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hier- nach) sowie eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. g, h, n und o StGB). Auch dies spricht nebst den vorstehend genannten Elementen klar für eine konkrete Fluchtgefahr. Zusammengefasst liegen zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichts- punkte vor (fehlende familiäre und soziale Bindung zur Schweiz; keiner Landes- sprache mächtig; starke Verwurzelung im Ausland; Aufenthaltstitel in Spanien; dro- hende Strafe und Landesverweisung etc.). Diese überwiegen vorliegend klar dieje- nigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz; Niederlassungsbewilligung C; berufliche Tätigkeit in der Schweiz, wenn auch unregelmässig), und die Beteuerung der Beschwerdeführerin, sich den Straf- verfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Es ist mit grosser Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftent- lassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Aus- land oder Untertauchen im Inland entziehen würde. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Von der Be- 14 schwerdeführerin selbst wird denn auch zu Recht der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht in Abrede gestellt. Angesichts dessen, dass vorliegend eine ausgeprägte Fluchtgefahr augenscheinlich zu bejahen ist, kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen bleiben, ob auch der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Juli 2023 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 10. Januar 2024 führt zu einer Haftdauer von sechs Mona- ten. Mit Blick auf die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe des qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) sowie der qualifizierten Wider- handlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6 Ziff. 3 Rz. 20 ff.) angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftverlängerungsantrags [Auswertung der sichergestellten Mobilte- lefone; Spurenauswertung auf den sichergestellten Gegenständen; diverse Editio- nen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin; diverse Rechtshilfeersuchen bezüglich der mutmasslich deliktischen Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin, namentlich bei booking.com; Identifizierung weiterer Opfer; par- teiöffentliche Einvernahme weiterer Opfer, namentlich von F.________; Befragung der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen]), welche sich vor dem Hin- tergrund der Art der zu untersuchenden Delikte sowie des internationalen Bezugs als aufwändig erweisen dürften, als verhältnismässig. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist zurzeit nicht auszumachen. Im vorliegenden Strafverfah- ren erfolgte eine Vielzahl von Sicherstellungen, die ausgewertet (sowie teilweise übersetzt) und deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin vorgehalten werden mussten resp. müssen, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in An- spruch nimmt. Die Beschwerdeführerin wurde zwischenzeitlich zudem bereits fünf Mal einvernommen, wobei zur gleichen Zeit noch weitere Untersuchungshandlun- gen vorgenommen worden sind (mehrere Einvernahmen mit mutmasslichen 15 Opfern; etliche Editionen bei Banken, Casinos, Steuerbehörden und Sozialhilfeäm- tern; vgl. S. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2023). Von einem langsamen Voranschreiten der Ermittlungshandlun- gen kann angesichts dessen keine Rede sein. Es mag zutreffen, dass die im Haft- verlängerungsantrag in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen teilweise mit denjenigen, welche im Haftanordnungsantrag genannt worden sind, identisch sind. Fest steht indes auch, dass zwischenzeitlich bereits drei weitere einlässliche Ein- vernahmen der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme des mutmasslichen Opfers H.________ erfolgt sind. An der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2023 wurden der Beschwerdeführerin zudem die ersten Ergebnisse der Auswer- tung der bei F.________ sichergestellten Mobiltelefone vorgehalten. 5.3 Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wo- nach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, eine gewisse, nie- derschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Ersatzmassnahmen wurden denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beantragt. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 10. Januar 2024 ver- längert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 31. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17