12.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsgründen als rechtens. 13. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat, d.h. bis am 14. Dezember 2023. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.