Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des in Aussicht gestellten psychiatrischen Gutachtens zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrags) verhältnismässig, zumal daneben aufgrund der in verschiedenen Kantonen hängigen Strafverfahren der Gerichtsstand bestimmt werden muss. 12.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 12.4