Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der (Todes-)Drohung sowie der bestehenden Vorstrafen und hängigen Strafverfahren droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des in Aussicht gestellten psychiatrischen Gutachtens zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrags) verhältnismässig, zumal daneben aufgrund der in verschiedenen Kantonen hängigen Strafverfahren der Gerichtsstand bestimmt werden muss.