Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 12.2 Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2023 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet (d.h. bis am 14. Dezember 2023, gerechnet ab dem 15. September 2023). Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der (Todes-)Drohung sowie der bestehenden Vorstrafen und hängigen Strafverfahren droht noch keine Überhaft.